Kursinhalt
Einleitung
Ein kurzer Einstieg in die juristischen Gedankenwelt.
0/4
Rechtsstaatliche Prinzipien
Überblick über rechtsstaatliche Prinzipien, Struktur insbesondere Gewaltenteilung und Gesetzgebung
0/3
Rechtsgebiete und Gerichtsbarkeiten
Überblick über die Abgrenzung folgender Rechtsgebiete bzw. Gerichtsbarkeiten: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, bürgerliches Recht, Handelsrecht
0/6
EU-Recht
Überblick über die Organisation der EU sowie Einfluss auf das deutsche Gesundheitswesen
0/1
Allgemeines Recht für Gesundheitsberufe
Lerneinheit

Nachdem der Gesetzesentwurf Bundestag und Bundesrat durchlaufen hat — Mehrheitsbeschluss in einer Abstimmung -, muss das Gesetz noch weitere formale Hürden meistern. „Geboren“ – oder in Kraft getreten, wie man sagt – ist es mit dem Beschluss noch nicht. So wird es nach dem Druck dem Kanzler und dem inhaltlich zuständigen Minister zur Gegenzeichnung vorgelegt.

Veröffentlichung und Kontrolle

Im Anschluss erfolgt die Prüfung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten auf Verfassungsmäßigkeit und die Ausfertigung des Gesetzes. Dieses formelle und materielle Prüfrecht wird ihm von Art. 82 GG eingeräumt. Letztlich handelt es sich damit um eine weitere aus der Historie erwachsene Absicherung gegen die unerwünschte Machtansammlung oder -übertretung des Bundeskanzlers/der Regierung.

Ob es sich bei der Prüfung des Bundespräsidenten um einen rein formalen Schritt oder eine tatsächliche Prüfung handelt, variierte in der Historie von Person zu Person — über die tatsächliche Wirksamkeit des Bundespräsidenten als Kontrollinstanz des Gesetzgebers lässt sich damit trefflich streiten.

Der letzte Schritt ist die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (oder Landesgesetzblatt) als sog. Veröffentlichungsorgan. Das Gesetz ist damit in Kraft getreten.

Damit ist die Frage “Wie entsteht ein Gesetz?” durch das beschriebene Gesetzgebungsverfahren im Regelfall beantwortet. Lediglich zur Klärung von Streitfragen kann das Bundesverfassungsgericht noch eingreifen und ein zunächst in Kraft getretenes Gesetz für verfassungswidrig erklären und damit wieder außer Kraft setzen. Anrufen werden kann das Gericht von

  • die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane (sog. Organstreitverfahrens),
  • die Judikative durch Richtervorlage (sog. abstraktes Normenkontrollverfahren) und
  • durch jedermann, durch das Gesetz seine Grundrechte verletzt sieht (Verfassungsbeschwerde).

Insbesondere Punkt 2 und 3 sind im Gesundheitswesen regelmäßig zu beurteilen. Während die Richtervorlage genutzt wird, wenn bereits das bewertende Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat, so ist die Verfassungsklage „die letzte Chance“ wenn der Instanzenzug innerhalb einer Gerichtsbarkeit komplett durchlaufen wurde (vgl. Kap. 3).

Wichtiger Hinweis

Die Gesundheitsberufe werden in den Fachmedien regelmäßig über Gesetzesentwürfe und Gesetzgebungsverfahren informiert. Doch sich auf diese Berichterstattung insbesondere in Prüfungen zu verlassen ist dann problematisch, wenn das Gesetz noch nicht in Kraft ist. Formal gesehen ist in Prüfung und Praxis der aktuelle Rechtsstand relevant. Daran muss sich das rechtmäßige Handeln und somit auch die korrekte Prüfungsantwort anlehnen. Wer sagt denn, dass der Bundespräsident das Gesetz nicht doch noch verhindert? Letztlich können wir wieder die Analogie einer Geburt bemühen:

Geburtstag wird gefeiert, wenn das Kind da ist!