Zur Veranschaulichung des Prinzips der fünf Arme der Gerichtsbarkeit – und warum es bei Heilberufen eigentlich sechs sind – dient dieses Fallbeispiel. Danach dürfte auch klarer sein, warum Heil- und Gesundheitsberufe besonders gefährdet sind ihre berufliche Existenz zu gefährden, sofern sie sich nicht rechtstreu verhalten.
Wichtig zu verstehen ist, dass es sich hierbei nicht um eine „Mehrfachverurteilung“ handelt. Diese sind in Deutschland bekanntlich nicht zulässig. Vielmehr handelt es sich um mehrere Vergehen in unterschiedlichen Bereichen, die jeweils gesondert geahndet werden. Die Abgrenzung fällt zumeist leicht, lediglich im Falle des „berufsrechtlichen Überhanges“ wird es etwas komplizierter.
Berufsgerichtsbarkeit als Sonderfall
Einfach gesagt, geht es darum, dass geprüft wird, ob ein auch berufsrechtlich relevantes Vergehen in dem nicht-berufsrechtlichen Verfahren bzw. dessen Urteil „ausreichend gewürdigt“ wurde. Anderenfalls kann die Berufsgerichtsbarkeit weitergehende Strafen für diesen Teilbereich „obendrauf“ geben.
Hoffnungen in der Hinsicht, dass die Berufsgerichtsbarkeit von beispielsweise einem Strafverfahren schon nicht mitbekommen wird, muss ich an dieser Stelle bereits zerstreuen. Das Berufsrecht ist organisatorisch eng mit den anderen Gerichtsbarkeiten verbunden. In der Praxis werden die zuständigen Stellen — hier Kammern — über das sog. MiStra-Verfahren (Mitteilung über Strafsachen) über strafrechtliche Verurteilungen informiert. Der Vorstand der Heilberufekammer entscheidet in diesen und im Falle der Kenntnis von anderen verwaltungsrechtlichen Urteilen gegen ein Pflichtmitglied über die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens.
Im Kurs zum Berufsrecht wird dieses Thema genauer behandelt. Fakt ist allerdings, dass dies ein guter Grund ist das Rechtswissen auch nach bestandener Prüfung stets aktuell zu halten.