Spezialverbindliche Normen
Spezialverbindliche Normen bilden für Gesundheitsberufe eine wichtige Rechtsquelle. Sie sind gekennzeichnet durch ihre Wirkung auf bestimmte, eine besondere Charakteristik aufweisende Personen und sind nur für diese Personengruppe bindend. Ganz klassisch sind dies die Satzungen der Heilberufekammern. Diese Normen werden durch Satzungsakt der Körperschaft, an deren Mitglieder sich die Norm richtet, erlassen. Aufgrund ihrer Ermächtigung über das Landesrecht (Heilberufekammergesetze) entfalten sie gesetzgleiche Bindungswirkung für die jeweilige Berufsgruppe. Für den „Normalbürger“ sind diese Regelungen irrelevant. Er muss sie weder kennen noch beachten.
Individuell-konkrete Rechtssätze
Individuell-konkrete Rechtssätze lassen sich zwischen freiwillig (z. B. Vertrag gleichberechtigter Vertragspartner) und unfreiwilligen (Urteile, Beschlüsse, Verwaltungsakte) Rechtssätzen unterscheiden. Während erstere geschaffen, modifiziert und aufgehoben werden können, so können gegen letztere allenfalls Rechtsmittel eingelegt werden.
Von erheblicher Bedeutung im Gesundheitswesen sind die Verwaltungsakte. Dabei handelt es sich in diesem Bereich allerdings i. d. R. um individuelle Bescheide einer Behörde gegenüber einer natürlichen (Privat-)Person – im Gegensatz zu sog. Allgemeinverfügungen wie Verkehrsschildern mit einer unbestimmten Zahl an Adressaten. Gegen diese Verwaltungsakte kann nach Ablehnung eines Widerspruchs (Widerspruchsbescheid) Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Richterrecht
Aber auch das sog. Richterrecht spielt im Gesundheitswesen immer wieder eine Rolle. Grundsätzlich ist es die Aufgabe der Richters Norm anzuwenden und auszulegen. Damit konkretisiert er diese, so dass sie ihren konkreten Inhalt erst „in der Hand des Richters“ erhalten. Aber immer dann, wenn der Richter eine bestimmte Norm über Auslegungsmethoden auf einen Sachverhalt anwendet, an den der Urheber der Norm bei seiner Abfassung noch gar nicht gedacht hat „schafft“ er Recht. Richterrecht nennt man es dann, wenn nicht einmal dies möglich ist. Der Richter muss in diesem Moment ein Urteil ohne gesetzliche Grundlagen treffen.
Nicht zu verwechseln ist das Richterrecht mit einem Präjudiz, die es in diesem Sinne in Deutschland gar nicht gibt. Die Rechtsprechung – und damit jeder Richter – ist an Gesetz und Recht gebunden nicht jedoch an die Rechtsprechung eines anderen Richters ist kein Richter dieses Landes gebunden. Eine Bindungswirkung der Urteile der höchsten Gerichte existiert somit in formaler Hinsicht nicht. Lediglich weicht ein „unteres Gericht“ selten hiervon ab.