Kursinhalt
Einleitung
Ein kurzer Einstieg in die juristischen Gedankenwelt.
0/4
Rechtsstaatliche Prinzipien
Überblick über rechtsstaatliche Prinzipien, Struktur insbesondere Gewaltenteilung und Gesetzgebung
0/3
Rechtsgebiete und Gerichtsbarkeiten
Überblick über die Abgrenzung folgender Rechtsgebiete bzw. Gerichtsbarkeiten: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, bürgerliches Recht, Handelsrecht
0/6
EU-Recht
Überblick über die Organisation der EU sowie Einfluss auf das deutsche Gesundheitswesen
0/1
Allgemeines Recht für Gesundheitsberufe
Lerneinheit

Einteilungsmöglichkeiten

Die Rechtsordnung bildet eigentlich ein einheitliches Ganzes. Dennoch wird sie des besseren Verständnisses und der besseren Orientierung wegen oftmals in mehrere Gebiete zerlegt. Als sog. Rechtsgebiet bezeichnet man in der Rechtswissenschaft deswegen einen „Kristallisationspunkt“ umreißendes Fachgebiet des Rechts. Anschauliche Beispiele hierfür sind beispielsweise das Familienrecht, Strafe oder Prozess. Sie fassen alle relevanten Normen definierter Themengebiete zusammen.

Inhaltliche Grobeinteilung

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten bzw. Graduierungen der Aufteilung der Rechtsgebiete in Deutschland. Eine einheitliche Definition existiert eigentlich überhaupt nicht. Gängig ist jedenfalls die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht. Diese beiden Gebiete bilden die größten Gruppen. Manchmal werden daneben noch die Rechtsgebiete Strafrecht, Prozessrecht, Verfassungsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und Europarecht als eigenständige Rechtsgebiete gesehen. Sie können allerdings größtenteils den o. g. Gebieten zugeordnet werden.

Formale Grobeinteilung

Neben der inhaltlichen Einteilung existiert eine Unterscheidung zwischen materiellem und prozessualem Recht. Während das materielle Recht einzelnen Personen oder Institutionen (subjektive) Rechte über die Anspruchsgrundlagen, Ermächtigungsgrundlagen oder Tatbestände zuweist, so enthält das prozessuale Recht die Vorschriften, die regeln, auf welche Weise die zugeteilten Rechte durchgesetzt werden können. Klassischerweise existieren somit „Paare“ aus materiellem und prozessualem Recht (z. B. BGB und ZPO oder StGB und StPO). Das Gerichtsverfassungsrecht regelt dann die Struktur, Organisation und grundsätzliche Zuständigkeit der mit der Rechtsprechung betrauten Institutionen regelt.