Der Arzt als Gatekeeper
Im Vergleich zur stationären Versorgung sind Arzneimittel kein direkter Leistungsbestandteil der ärztlichen Behandlung. Wie seit der Gesetzgebung Friedrichs II. bekannt, wirken Ärzte und Apotheker zwar in der Patientenversorgung zusammen, doch sind ihre Aufgabenbereiche und insbesondere ihre Vergütung streng voneinander getrennt. Während sich der Arzt auf die Ausübung der Heilkunde und insbesondere die Therapieauswahl zu beschränken hat, ist dem Apotheker eben jenes verboten (sog. Kurierverbot). Das Prinzip der gegenseitigen Kontrolle dient insofern nicht vornehmlich dem Patientenschutz, wie man meinen könnte, sondern ist in historischer Hinsicht der Vermeidung von merkantilen Interessenkonflikten geschuldet.
Auch das Arzneimittelrecht sichert über § 43 AMG ab, dass Ärzte nur in engen Ausnahmen Arzneimittel verkaufen dürfen. Weitreichende Kooperationsverbote zwischen Arzt und Apotheker mit ebenfalls nur engen Ausnahmetatbeständen für besondere Versorgungssituationen sollen die Umgehung dieses Apothekenmonopols verhindern (vgl. insbesondere Verbot vertraglicher Absprachen; Zuweisungsverbot gemäß § 11 ApoG).
Gleichwohl ist die Rolle des Arztes in der Arzneimittelversorgung entscheidend. Insbesondere im Bereich der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel muss dem Apotheker gemäß § 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) i. V. m. § 48 Abs. 1 AMG grundsätzlich eine ordnungsgemäße Verschreibung vorliegen, welche die medizinische Rechtfertigung der Arzneimittelabgabe darstellt. Ein Verstoß gegen diese Beschränkung der Arzneimittelabgabe ist strafbar (vgl. § 95 AMG) und stellt zudem eine Verletzung von § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Darüber hinaus kommt eine berufsgerichtliche Ahndung im Falle eines berufsrechtlichen Überhangs in Frage. Ausnahmen hiervon existieren lediglich in engen Grenzen. In engen Grenzen kommt etwa eine Abgabe ohne Verschreibung unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 StGB in Frage.
Der Stellenwert des Arztes wird auch über § 17 Abs. 4 ApBetrO deutlich, wonach die Belieferung ordnungsgemäßer Arzneimittelverschreibungen in „angemessener Zeit“ zu erfolgen hat, sofern keine Abgabeverbote dem entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat damit den Arzt als therapeutischen Entscheider im Spannungsfeld zwischen heilender und gefährlicher Wirkung von Arzneimitteln zum Dreh- und Angelpunkt der Versorgung von Patienten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemacht („Gatekeeper„), welcher vom Patienten und Apotheker bis auf die skizzierten Ausnahmetatbestände und ggf. Sondersituationen wie der Nothilfe nicht umgangen werden kann. Er verantwortet damit im Ergebnis nicht nur seinen eigenen Leistungsbereich, sondern auch die durch ihn „veranlassten“ Leistungen.