Kursinhalt
Einleitung
Ein kurzer Einstieg
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Grundzüge des Leistungsrechts in der GKV
Wer hat worauf Anspruch? Wer darf welche Leistung erbringen? Welche Grundsätze gelten für die Leistungserbringung?
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Arzneimittel in der stationären Versorgung
Arzneimittel spielen in medizinischer Hinsicht in der stationären Versorgung eine ebenso wichtige Rolle wie im ambulanten Bereich. Doch das pauschalierte System der Krankenhausvergütung führt dazu, dass dies in Bezug auf die Abrechnung mit Ausnahme sehr teurer Arzneimittel weniger bedeutsam sind. Um die Logik der Zusatzentgelte hierfür zu verstehen, gewährt dieses Kapitel einen Einblick in das Gesamtkonstrukt der Krankenhausvergütung.
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Arzneimittel in der ambulant-ärztlichen Versorgung
In diesem Kapitel geht es überwiegend darum, wie das ärztliche Verordnungsverhalten systemseitig beeinflusst wird. Denn "Verursacher" der Kosten bleibt der Arzt in jedem Fall.
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Sozialrechtliche Vergütungs- und Erstattungssysteme für Arzneimittel
Lerneinheit

Grundprinzipien der GKV-Versorgung

Die GKV ist ein Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie geht auf „das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter“ vom 15.06.1883 von Otto von Bismarck zurück. Inzwischen finden sich die gesetzlichen Grundlagen für die GKV jedoch im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Hier werden die Kernaufgaben und Grundsätze der GKV durch den Gesetzgeber definiert. Dieser agiert insofern als „Strukturgeber“ und bestimmt über die Rahmensetzung die Anreize und damit das Verhalten der Beteiligten im Gesundheitssystem.

Neben Erhalt, Wiederherstellung und Verbesserung des Gesundheitszustands (§ 1 SGB V), gehört insbesondere die Linderung von Krankheitsbeschwerden (§ 27 SGB V) zu den staatlich auf die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragenen Aufgaben. Deren Rechtsstatus gibt Aufschluss darüber, dass die Gesundheitsversorgung dem Grunde nach eine staatliche Aufgabe ist, derer sich dieser „entledigt“, indem er die Aufgabe auf die Krankenkassen überträgt. Dies geschieht jedoch nicht blind, da die Krankenkassen ihrerseits einer behördlichen Rechtsaufsicht unterliegen. Sie sind damit eng an den gesetzlichen Auftrag und die Rechtsordnung gebunden.

Ein weiteres Strukturprinzip der GKV ist das Sachleistungsprinzip nach § 2 SGB V. Die gesetzliche Krankenversicherung ist zur Bereitstellung der benötigten Leistungen dem Patienten gegenüber verpflichtet, der diese ohne Rechnung des Leistungserbringers an ihn selbst in Anspruch nehmen kann. Die Leistungen haben dabei nach § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V grundsätzlich – unter Vernachlässigung von Spezialvorschriften – dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen. Diese Vorschrift spiegelt im wesentlichen die behandlungsvertraglichen Grundsätze (vgl. § 630a BGB), die auch im Falle der GKV-Versorgung den zivilrechtlichen Unterbau der individuellen Behandler-Patienten-Beziehung bilden. Auf der anderen Seite besteht für die Versicherten unter den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 SGB V eine Versicherungspflicht (Pflichtversicherung).