Kursinhalt
Einleitung
Ein kurzer Einstieg
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Grundzüge des Leistungsrechts in der GKV
Wer hat worauf Anspruch? Wer darf welche Leistung erbringen? Welche Grundsätze gelten für die Leistungserbringung?
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Arzneimittel in der stationären Versorgung
Arzneimittel spielen in medizinischer Hinsicht in der stationären Versorgung eine ebenso wichtige Rolle wie im ambulanten Bereich. Doch das pauschalierte System der Krankenhausvergütung führt dazu, dass dies in Bezug auf die Abrechnung mit Ausnahme sehr teurer Arzneimittel weniger bedeutsam sind. Um die Logik der Zusatzentgelte hierfür zu verstehen, gewährt dieses Kapitel einen Einblick in das Gesamtkonstrukt der Krankenhausvergütung.
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Arzneimittel in der ambulant-ärztlichen Versorgung
In diesem Kapitel geht es überwiegend darum, wie das ärztliche Verordnungsverhalten systemseitig beeinflusst wird. Denn "Verursacher" der Kosten bleibt der Arzt in jedem Fall.
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Sozialrechtliche Vergütungs- und Erstattungssysteme für Arzneimittel
Lerneinheit

Neue Untersuchung- und Behandlungsmethoden

Mit dem Vorwissen aus der Lektion „Zusatzentgelte“ können wir uns den sog. NUBs (Neue- Untersuchung- und Behandlungsmethoden) widmen. Als NUB bezeichnet man ganz allgemein Therapieformen, welche neu in den Gesundheitsmarkt eingeführt wurden (Innovationen) und somit denknotwendig noch nicht sachgerecht über das G-DRG System abgebildet sein können. Der Gesetzgeber will Innovationen allerdings grundsätzlich fördern und adressiert dieses Thema daher explizit (vgl. § 6 Abs. 2 KHEntgG).

Die Implementierung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode in das G-DRG System folgt in der Regel folgenden Prozessschritten:

  1. Einführung einer neuen Therapieform,
  2. Einführung eines neuen Abrechnungsschlüssels (Operationen- und Prozedurenschlüssel; sog. OPS-Code),
  3. Kalkulation der Vergütung über Fallpauschalen oder Zusatzentgelte.

Dieser Prozess braucht im Schnitt ca. 3 Jahre. Die in dieser Zeit gesammelten Leistungs- und Kostendaten ermöglichen sodann eine Einbindung in das G-DRG System.

NUB-Zusatzentgelt als „Überbrückungshilfe“

Durch den Zeitverzug entstünde eine „Innovationslücke“. Denn solange die Vergütung nicht geregelt ist, würde wohl kein Krankenhaus das neue Arzneimittel einsetzen. Dies Problem wird durch die Möglichkeit überbrückt auch für NUBs Zusatzentgelte zu verhandeln. Hierfür bedarf es der Vergabe eines Status 1, der NUB als „verhandelbar“ für die Vertragsparteien ausweist. Einen solchen Status vergibt das InEK nach umfangreicher Prüfung der eingegangenen Anfragen. Die NUB-ZE gelten dann gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG zeitlich befristet, fallbezogen und extrabudgetär.

Weitere Status für NUB:

  • Status 2 – Die angefragte Methode/Leistung genügt den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht. Vereinbarung eines krankenhausindividuellen NUB-Entgelts nicht zulässig.
  • Status 3 – Die Anträge für angefragte Methode/Leistung konnten innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig bearbeitet werden.
  • Status 4 – Die übermittelten Informationen zur angefragten Methode/Leistung waren unplausibel oder nicht nachvollziehbar. In begründeten Einzelfällen können krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden.

NUB-ZE vs. ZE

Die Besonderheit eines „NUB-ZE“ gegenüber einem „normalen“ ZE liegen somit darin, dass ein NUB-ZE immer für eine neue Methode verhandelt wird, während Ces an sich auch altbewährte Therapien abbilden können. Weiterhin werden NUB gefördert, indem die NUB-ZE budgetneutral für das Krankenhaus sind (vgl. Lektion „Budgetverhandlungen„).