GBA – Steckbrief
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte- und Zahnärzteschaft, Physiotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen.
Seine rechtliche Grundlage findet der G-BA im SGB V (§ 91 SGB V), worin der Gesetzgeber zugleich seine Kompetenzen und Aufgaben definiert. Einige Beschlüsse, wie die Geschäfts- oder Verfahrensordnung, unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Auch hier findet sich somit das Subsidiaritätsprinzip (Entlastung des Staates durch Aufgabenübertragung auf die Selbstverwaltung.
Die Finanzierung des G-BA wird durch Systemzuschläge auf Krankenausfälle und die ambulante Versorgung sichergestellt.
Der G-BA setzt sich zusammen aus der Kassenärztlichen (KBV) und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Patientenvertretung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Das Beschlussgremium besteht dabei aus drei unparteiischen Mitgliedern, fünf Mitgliedern des GKV-SV, jeweils zwei Mitgliedern der KBV und DKG sowie einem Mitglied der KZBV.
Der „kleine Gesetzgeber“
Zu den Aufgaben des G-BA gehört neben der frühen Nutzenbewertung für Arzneimittel die Festlegung des Leistungskataloges der GKV und die Verabschiedung von Therapierichtlinien für die vertragsärztliche und stationäre Versorgung. Er konkretisiert somit maßgeblich die Forderung des Gesetzgeber nach einer medizinisch notwendigen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V).
Seine Richtlinien sind aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung für alle Leistungserbringer, Krankenkassen und Versicherten verbindlich (vgl. § 91 Abs. 6 SGB V).
Diese umfassende Entscheidungsmacht hat dem GBA den Spitznamen des „kleinen Gesetzgebers“ eingebracht, aber auch zu Fragen in Bezug auf dessen verfassungsrechtliche Legitimation geführt. Denn letztlich werden hier Entscheidungen auch zugunsten oder zulasten Dritter getroffen, die nicht im GBA vertreten sind (z. B. Pharmaindustrie) oder kein Stimmrecht haben (z. B. Patienten).
Seine Richtlinienkompetenz im Einzelfall erhält der GBA aus konkreten gesetzlichen Aufträgen; so auch in unserem zuvor angerissenen Beispiel der Verordnungsausschlüsse (§ 34 Abs. 1 S. 2 SGB V) als Teil der sog. Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, welche die ambulante Versorgung mit Arzneimitteln maßgeblich prägt. Aufgrund der konkreten gesetzgeberischen Aufträge (Ermächtigung) wird inzwischen überwiegend von einer Verfassungskonformität der GBA-Beschlüsse ausgegangen.