Vertraglicher Einfluss auf das Verordnungsverhalten
Auch auf der regionalen Vertragsebene existieren Instrumente, die das ärztliche Verordnungsverhalten beeinflussen (sollen). Immer ist es das Ziel die Arzneimittelausgaben zu stabilisieren bzw. den Anstieg zu begrenzen. Arzneimittelvereinbarungen, aut-idem-Quoten, Biosimilar-Quoten sind nur einige Beispiele dieser Instrumente, die messbare Wirtschaftlichkeitsziele definieren wollen. Eine bedarfsgerechte, wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Arzneimittelversorgung, die sich an den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert, ist regelmäßig das selbstgegebene Ziel der Vertragspartner.
An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Arzneimittelvereinbarungen keine Arzneimittel-Budgets darstellen. Auch Richtwert-Vereinbarungen sind keine Budgets, obgleich viele Ärzte dies noch immer falsch verstehen. „Praxis-Budgets“ gab es in den 70er Jahren. Diese wurden allerdings abgeschafft, da eine „harte“ Budgetierung verfassungsrechtlich nicht tragfähig wäre. Patienten müssen im Bedarfsfall immer behandelt werden können. Und die ordnungsgemäße Behandlung umfasst eben oftmals auch Arzneimittel. Beides kann und darf insofern nicht absolut begrenzt werden. Überwiegend hat man sich daher deutschlandweit für Lösungsansätze entschieden, die einer Art „lernenden Leitplankensystem“ gleichkommt, z. B. das Richtwertsystem aus Baden-Württemberg:
Wichtig ist, dass diese Vereinbarungen immer im Zusammenspiel mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung gesehen werden müssen. Denn hier wird die Erfüllung bzw. Nichterfüllung überprüft. Dies geschieht zum einen systematisch und zum anderen antragsbasiert. Aufgrund dieser Komplexität wird das Thema ebenfalls erst im Kurs zur Wirtschaftlichkeitsprüfung detaillierter behandelt.