Warum Zusatzentgelte?
Bereits in der Lektion „Feinjustierung des DRG-Systems“ ist angedeutet worden, dass systematische Schwachstellen oder besser „Lücken“ im Vergütungssystem insbesondere für sehr teure aber auch neue Therapie existieren. Dies ist nicht ausschließlich ein Arzneimittelthema, doch wollen wir uns folgend hierauf beschränken. Zum einen wird das Prinzip an dieser Gruppe leicht ersichtlich und zum anderen gebietet dies die Arzneimittelzentrierung des Kurses.
Zusatzentgelte als Ausnahme von der Regel
Nur soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in Ausnahmefällen erforderlich ist, können gemäß § 17b Abs. 1 S. 7 KHG Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbart werden. Am Beispiel einer Enzymersatztherapie mit Packungskosten von mehreren 10.000€ vor dem Hintergrund eines durchschnittlichen Krankenhausfalls von knapp über 4.000€ wird deutlich, was der Gesetzgeber hier gemeint haben dürfte. Doch wer bewertet die Notwendigkeit eines Zusatzentgeltes im Einzelfall?
Solche Ausnahmen für besonders teure Therapien werden nach Bewertung durch das InEKs, als nicht ausreichend in den DRG-Pauschalen abgebildet, zwischen den Vertragspartnern der Höhe nach verhandelt. Der Katalog ergänzender Zusatzentgelte wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHEntgG auf Bundesebene vereinbart und ist Teil des Fallpauschalenkataloges nach § 17b Abs. 1 S. 4 KHG. Inhaltlich ist auch dies nachvollziehbar. Denn wie bereits beschrieben obliegt die Kalkulation der DRGs dem InEK. Wer wenn nicht die dortigen Experten könnten sodann beurteilen, ob ein neues Arzneimittel bzw. dessen Preis wie weit bereits berücksichtigt wurde, oder eben nicht?!
Wirft man einen Blick in den Fallpauschalenkatalog bzw. den Katalog ergänzender Zusatzentgelte in dessen Anlage, so fällt ins Auge, dass dort in Anlage 2 Entgelte nominal festgelegt sind (€-Betrag je Einheit) und in Anlage 4 nicht. Dort finden sich lediglich Abrechnungsziffern (sog. Zusatzentgelt-Schlüssel) und der Hinweis, dass diese Entgelte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) krankenhausindividuell vereinbart werden müssen. Der Katalog differenziert hierbei gemäß der Systematik der Fallpauschalenvereinbarung.
Bundeseinheitliche Zusatzentgelte
Gemäß § 5 Abs. 1 Fallpauschalenvereinbarung können bundeseinheitliche Entgelte der Anlagen 2 und 5 zusätzlich zur DRG-Pauschale abgerechnet werden. Es handelt sich dabei um Zusatzentgelte nach § 17b Absatz 1 Satz 7 KHG, die auf Bundesebene verhandelt sind. Insofern haben sich die Vertragspartner daher nicht nur darauf verständigt, dass eine Abbildung in den DRG-Pauschalen unzureichend war, sondern auch auf einen konkreten Preis.
Krankenhausindividuell zu verhandelnde Entgelte
Anders verhält es sich bei den in Anlage 4 bzw. 6 benannten Zusatzentgelten. Zwar haben die Vertragspartner anerkannt, dass eine Abbildung in den DRGs bisher unzureichend ist, jedoch existiert kein bundeseinheitlicher Preis. Vielmehr stellt die Aufnahme in den Katalog die Erlaubnis für die Vertragsparteien auf Landesebene dar, nach § 11 KHEntgG krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG zu vereinbaren.
Eine Besonderheit gilt aufgrund der Tatsache, dass sich entsprechende Verhandlungen durchaus verzögern oder verschieben können. Fehlt es zunächst an einer Vereinbarung krankenhausindividueller Zusatzentgelte, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 Euro abzurechnen. Es handelt sich insofern um eine Auffangregelung, die allerdings in den seltensten Fällen kostendeckend für das Krankenhaus sein dürfte.