Berufsrecht für (angehende) Ärzte/Apotheker
Lerneinheit

Berufsrecht

Sowohl beim ärztlichen als auch beim Apothekerberuf handelt es sich um gesetzlich geregelte Heil- bzw. Gesundheitsberufe. Solche Berufe unterliegen einer Zugangsbeschränkung und typischerweise starken staatlichen Einflüssen in Bezug auf die Ausbildungsinhalte sowie das zugewiesene Aufgabengebiet. Weiterhin sind sie durch geschützte Berufsbezeichnungen gekennzeichnet.

Orientierung

Für den Apothekerberuf sind die maßgeblichen Rechtsquellen die Bundesapothekerordnung und auf ihrer Grundlage vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene Approbationsordnung (für Apotheker). Diese Struktur ist eng an das ärztliche Berufsrecht angelehnt (Bundesärzteordnung; Approbationsordnung Ärzte).

Legaldefinitionen der Berufe

Über § 1 definiert die BApO:

Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

Bei den Ärzten klingt dies recht ähnlich:

Gemäß § 1 BÄO dient der Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

Zugangsbeschränkung

Die bereits angesprochene Zugangsbeschränkung ergibt sich aus der Tatsache, dass wer unter der Berufsbezeichnung Arzt/Apotheker arbeiten will der Erlaubnis bedarf. Bei dieser Erlaubnis handelt es sich typischerweise um die Approbation, welche an persönliche und formale Bedingungen geknüpft ist:

  • Würde und Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Eignung
  • Studium der Pharmazie (Medizin) und bestandene pharmazeutische Prüfung
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Studium

Selbst die Studieninhalte und Struktur des Studiums werden über die bereits erwähnten Approbationsordnungen konkretisiert. Dennoch obliegt die Ausgestaltung im Detail aufgrund der Länderhoheit und den jeweiligen Hochschulgesetzen der einzelnen Universität. Hierdurch können sich leichte Unterschiede in der Ausbildung zum Arzt/Apotheker ergeben.