Berufsordnung
Die Berufsordnungen bilden die wesentlichen berufsrechtlichen Leitplanken der verkammerten Heilberufe. Sie beinhalten im wesentlichen die typischen Berufspflichten im Verhalten gegenüber Patienten, Kollegen und Dritten.
Landesrecht
Der Erlass von Berufsausübungsregelungen der Heilberufe obliegt den Ländern. Diese machen im Bereich allerdings lediglich auf einer generell-abstrakten Ebene unmittelbaren Gebrauch von dieser Kompetenz. Vielmehr „beauftragen“ sie über die Heilberufekammergesetze die Heilberufekammern mit der Erarbeitung und dem Erlass der Vorschriften für die Berufsausübung. Dies gehört somit zum gesetzlichen Auftrag der Kammern.
Die Heilberufekammern erlassen die jeweilige Berufsordnungen (BO) über ihr Satzungsrecht. Bei einer Berufsordnung handelt es sich somit nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung, sondern eine Satzung.
Eine solche Satzung ist für Ärzte und Apotheker als Pflichtmitglieder der Kammern und vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ermächtigung rechtsverbindlich. Sollten einem diese Regelungen nicht gefallen, ist eine schlichte Kündigung – wie in einem Tennisverein – somit keine Option.
Wichtige Berufs- und Standespflichten
Folgend wird beispielhaft die Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (BO LAKBW) verwendet. Für Prüfung und Praxis ist immer die jeweils maßgebliche Berufsordnung zugrunde zu legen! Du findest diese i. d. R. auf der Website Deiner Kammer.
In der Berufsordnung finden sich die Berufspflichten – also das Tun und Unterlassen – an die sich der Apotheker zu halten hat. Unschwer erkennbar wird insbesondere für den klassischen Apothekerberuf in der öffentlichen Apotheke nahezu der komplette Arbeitsalltag geregelt ist – von A wie Anstand bis W wie Wettbewerb. Aber einige Punkte stechen hervor:
Generalklausel
Hinter § 1 Abs. 3 BO LAKBW verbirgt sich eine sog. Generalklausel, die eine gewissenhafte Berufsausübung vorschreibt, bei der der Apotheker dem entgegengebrachten Vertrauen gerecht werden muss. Eine solche Regelung ist sehr weit und meint nichts weniger, als dass vom Apotheker ein tadelloses und rechtstreues Verhalten verlangt wird.
Frei in pharmazeutischen Fragen
Gemäß § 3 BO LAKBW ist ein Apotheker frei in seinen pharmazeutischen Entscheidungen. Dies scheint zunächst nur für Inhaber zu gelten. Denn als Arbeitgeber steht dem Inhaber zunächst ein Weisungsrecht gegenüber seinen Angestellten zu.
Jedoch stellt der Apothekerberuf einen freien Beruf dar. Dem entsprechend normiert z. B. § 3 BO LAKBW die Freiheit und Eigenverantwortlichkeit des Apothekers in pharmazeutischen Fragen. Eine solche (Therapie-)Freiheit kennt naturgemäß nur dort Grenzen, wo der Patientenwille sich nicht mit einer Therapieempfehlung deckt. Die Weisung eines Arbeitgebers kann eine solche Einschränkung der pharmazeutischen Freiheit des Apothekers hingegen nicht begründen.
Fortbildungspflicht
Auf die Fortbildungspflicht nach § 4 BO LAKBW wird später ausführlich eingegangen.
Heilkunde- bzw. Kurierverbot
Beim Kurierverbot bzw. Verbot der Ausübung der Heilkunde durch Apotheker handelt es sich um eines der vermeintlich deutlichsten Abgrenzungsmerkmale zum ärztlichen Beruf. Der Arzt behandelt und darf nicht dispensieren und der Apotheker dispensiert, darf aber nicht behandeln (heilen) lautet das beidseitig stets verteidigte Dogma. Doch ist es so einfach? Jüngste Rechtsmeinungen und Dissertationen kommen zu einem anderen Ergebnis (vgl. Kurierverbot – Das große Missverständnis).