Bundeskompetenz
Wer unter der geschützten Berufsbezeichnung des „pharmazeutisch-technischen Assistenten“ – kurz: PTA – seinen Beruf ausüben will, sucht wie auch beim Apotheker im Bundesrecht nach den maßgeblichen Vorschriften. Der Bund regelt den Berufszugang der PTA im Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG). Somit handelt es sich beim PTA-Beruf um einen staatlich regulierten Berufszugang.
Das PharmTAG regelt die Berufszulassung für PTA u. a. indem sie das Bundesgesundheitsministerium zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) ermächtigt (vgl. § 7 PharmTAG). Sie regelt die Details des kompletten Ausbildungsweges bis zur staatlichen Prüfung.
Ausbildungsinhalte
Neben den Umfangs- und Inhaltsbeschreibungen der PTA-Ausbildung (vgl. § 1 PTA-APrV) finden sich hier die Regelungen für die staatliche Prüfung. So ist die PTA-Prüfung in zwei Abschnitte unterteilt:
Abschnitt 1 endet mit dem Lehrgang an der PTA Schule. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung nach der praktischen Ausbildung (2. Abschnitt) schließt mit einer weiteren mündlichen Prüfung.
Berufserlaubnis
- 1 PharmTAG schreibt bei dauerhafter Tätigkeit in Deutschland als PTA eine „Erlaubnis“ vor. Um diese Berufserlaubnis zu bekommen ist i. d. R. ein zweijähriger Lehrgang an einer staatliche anerkannten Lehreinrichtung (vgl. § 5 PharmTAG) mit einer halbjährigen praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke (vgl. § 6 PharmTAG) sowie anschließender staatlicher Prüfung erforderlich.
Persönliche Voraussetzungen
Sofern der Lehrgang an einer PTA-Schule erfolgreich belegt, eine Ausbildungsapotheke für sein Praktikum gefunden und die staatliche Prüfung bestanden wurde, besteht nach § 2 PharmTAG ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. Jedenfalls dann, wenn die dort weiter aufgeführten persönlichen Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sind:
- Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs
- gesundheitliche Eignung
- für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
Berufszugang der PTA – ein Verwaltungsakt
Wie bei den Apothekern wird die Berufserlaubnis durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt. Je nach Bundesland kann eine unterschiedliche Behörde zuständig sein (Regierungspräsidium, Innenministerium, etc.).
Verzicht?!
Für PTA gelten vergleichbare Regelungen, wie für Apotheker. Auch die (PTA-Berufs-) Erlaubnis kann nach § 2b PharmTAG zurückgenommen, widerrufen oder ruhend gestellt werden. Naturgemäß kann auf die Erlaubnis ebenfalls verzichtet werden.
Wenngleich bisher kaum Rechtsprechung zu diesen Fällen existiert wird auch hier regelhaft ein würdiges Verhalten des PTA als Voraussetzung zur dauerhaften Berufsausübung verlangt werden. PTA-Reformgesetz Unter http://www.buzer.de/s1.htm?a=&g=PTAGEG&kurz=SGB+V&ag=2497 findest Du das sog. PTA-Reformgesetz, welches zum 01.01.2023 in Kraft tritt. Geneigte Prüfer könnten ein wenig „in die Zukunft“ fragen. In rechtlicher Hinsicht ist dieser zwar beschlossen, jedoch noch nicht relevant. Ein Blick auf die wesentlichen Änderungen schadet allerdings nicht. Hier findest Du einen Überblick über die Beweggründe und die wichtigsten Änderungen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2019/4-quartal/pta-reformgesetz.html