Ziel der Fortbildung
Während die freiwillige Weiterbildung von Ärzten und Apotheker (auch PTA) dem geregelten und strukturierten Erlernen bzw. Erwerb besonderer (fach-) spezifischer Spezialisierungen dient – Facharzt- oder Fachapothekertitel sowie Bereichs-/Gebietsbezeichnung -, soll die Fortbildungspflicht das Kompetenzniveau der Heilberufe auf der Höhe des medizinisch-pharmazeutischen Fortschritts halten.
Die Fortbildungspflicht von Arzt und Apotheker dient damit dem Erhalt und der Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung. Nur so kann mit der medizinisch-pharmazeutischen Entwicklung bei gleichbleibender Qualität der Berufsausübung Schritt gehalten werden.
Lebenslanges Lernen gilt ganz allgemein als Anspruch der freien Heilberufe und wird von Seiten der Politik als essenzielle Verpflichtung gerade von Ärzten und Apothekern angesehen. Dabei gilt es neben den fachspezifischen Kompetenzen gleichermaßen das Wissen um die rechtlichen und berufstypischen Rahmenbedingungen auszubauen, um sich dem jeweiligen Berufsbild entsprechend würdig verhalten zu können.
Rechtliche Grundlagen der Fortbildungspflicht
Regelungen zur Fortbildungspflicht in der Apotheke finden sich für Ärzte und Apotheker sowohl im Bereich der Berufsausübung (Landesrecht; Heilberufe- und Kammergesetze) sowie den hierauf beruhenden Berufsordnungen der jeweiligen Kammer.
Für PTA existiert keine gesetzliche Fortbildungspflicht. Sie ergibt sich eher als praktische Notwendigkeit aus den beruflichen Anforderungen und Erwartungen des Apothekeninhabers, der sein Personal gemäß § 3 ApBetrO nur gemäß seiner Qualifikation einsetzen darf. Damit ist nicht nur die jeweilige Berufsqualifikation, sondern auch die individuelle Eignung für spezifische Tätigkeiten gemeint.
Berufsrecht
Nach dem landesspezifischen Berufsausübungsrecht haben die ihren Beruf ausübenden Ärzte und Apotheker als Mitglieder der jeweiligen Landesheilberufekammer die Pflicht, sich beruflich fortzubilden. Die hierauf beruhenden Berufsordnungen (Satzungsrecht) nehmen teilweise Konkretisierungen an dieser generellen Fortbildungspflicht vor (vgl. z. B. § 4 BO LAKBW).
Durch die grundlegende Abstimmung auf Bundesebene ist gewährleistet, dass ein in den wesentlichen Punkten einheitliches Berufsrecht gilt und damit weitgehend einheitliche Berufspflichten innerhalb der Berufsgruppe bestehen.
Kein Entkommen aus der Fortbildungspflicht
So ist nach allen Berufsordnungen die Pflicht normiert sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungspflicht erfasst dabei alle Pflichtmitglieder in aktiver Berufsausübung der jeweiligen Heilberufekammer, weshalb die Pflicht zur Fortbildung nicht auf diejenigen beschränkt ist, die unmittelbar Patienten versorgen. Von der Fortbildungspflicht ausgenommen sind im Umkehrschluss lediglich Ärzte und Apotheker, die ihren Beruf dauerhaft aufgegeben haben.
Mindestumfang der Fortbildung
Für Apotheker ist ein Mindestumfang der Fortbildung nicht ausdrücklich normiert. Einen Hinweis auf den erwarteten Umfang liefern allerdings die Anforderungen an das freiwillige Fortbildungszertifikat. Zu dessen Beantragung sind 150 Punkte innerhalb von 3 Jahren erforderlich (entspricht 150 Fortbildungseinheiten zu je 45min). Der Nachweis ausreichender Fortbildung gilt mit diesem Zertifikat als erbracht.
Da der Nachweis aufgrund des freiwilligen Charakters des Zertifikats (nicht der Fortbildung!) im Umkehrschluss auch in anderer geeigneter Form erbracht werden kann, dürften die 150 Punkte juristisch allerdings strittig sein. Dennoch gewinnt das Thema derzeit an Bedeutung, da immer mehr Kammern ihre Prüfpflicht nachkommen und die Fortbildungsnachweise aktiv einfordern und bei Nichterbringen mit Sanktionen drohen.
Ärzte benötigen 250 Punkte innerhalb von 5 Jahren. Ein entsprechender (ökonomischer) Zwang flankiert dabei das Berufsrecht, da es gemäß § 95d SGB V bei Nichterfüllung zu Honorarkürzungen in der GKV-Versorgung kommen kann.
PTA müssen für das freiwillige Fortbildungszertifikat 100 Punkte in 3 Jahren nachweisen.