Berufsrecht für (angehende) Ärzte/Apotheker
Lerneinheit

Grundgedanken

Wirtschaftliche und politischen Krisen in nicht EU-Ländern (3. Staaten) führen zu immer größeren Migrationsbewegungen, die auch hochqualifizierte Menschen, wie Ärzte und Apotheker, dazu bringen in Deutschland ihre Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Dabei gibt es einiges zu beachten; unter anderem steht der Tätigkeit im deutschen Gesundheitswesen zunächst die Kenntnisprüfung im Wege.

Rechtsgrundlage der Kenntnisprüfung für Arzt/Apotheker

Wir haben bereits gelernt, dass der Berufszugang in den Regelungsbereich des Bundes fällt. Wir finden folgerichtig auch die Rechtsgrundlage der Kenntnisprüfung für Apotheker mit einem Drittstaaten-Abschluss in der Bundesapothekerordnung (BApO) bzw. Bundesärzteordnung (BÄO).

Neben einer Prüfung der Ausbildungsinhalte des Drittlandstudiums und dem Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ist zusätzlich eine Kenntnisprüfung vorgesehen. Auf Antrag kann eine befristete Berufserlaubnis erteilt werden, die eine Vorbereitung durch Tätigkeit unter Aufsicht ermöglichen soll.

Sobald die Kenntnisprüfung bestanden ist, kann eine unbefristete Berufserlaubnis erteilt werden.

Wer ist zuständig?

Wie immer ist es die „zuständige Behörde„. I. d. R. ist für die Erteilung einer Approbation bzw. einer Berufserlaubnis mit einem Drittstaaten-Abschluss die jeweilige Bezirksregierung zuständig.

Ansprechpartner und Informationen zu den Formalia finden sich unter: www.anerkennung-in-deutschland.de.

Was muss nachgewiesen werden?

Die oftmals schwierigste Hürde ist die Fachsprachenprüfung. Denn aufgrund eines Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz aus dem Jahr 2012 sind die sprachlichen und fachsprachlichen Kompetenzen durch den Antragsteller nachzuweisen. Dabei wurde als Mindeststandard für alle Antragsteller – unabhängig davon, ob es sich um einen EU-Abschluss oder einen Abschluss aus einem Drittstaat handelt – das B2-Niveau gefordert sowie das Bestehen der Fachsprachenprüfung auf dem C1-Niveau.

Patientenschutz als Rechtfertigung

Die Anforderungen bzgl. der deutschen Sprache sind keinesfalls als formale Berufszugangsschanke zu sehen. Neben dem wichtigen Gespräch mit dem Patienten muss sich der ausländische Arzt/Apotheker in der Praxis auch mit anderen Fachkollegen austauschen kann. All dies ist für eine ordnungsgemäße Patientenversorgung in Deutschland unentbehrlich.

Prüfungsinhalte der Kenntnisprüfung

Im Prinzip kann in der Kenntnisprüfung für „Drittstaatler“ alles gefragt werden. Jedoch wird bei Bekanntgabe des Prüfungstermin der ursprüngliche Inhalt des Studiums regelmäßig auf ein Fach beschränkt, in dem Unterschiede zum deutschen Standard festgestellt wurden.

Weiterhin umfasst die Kenntnisprüfung für Apotheker die Inhalte des 3. Staatsexamens Pharmazie – also das pharmazeutische Recht und die pharmazeutische Praxis. Neben Aspekten der Beratung von Patienten zu Arzneimitteln sind somit auch rechtliche Grundlagen, Dokumentationspflichten und vieles mehr von Bedeutung.

Hier findest Du weitere Informationen.