Rechtsfolgen bei Missachtung der Fortbildungspflicht
Berufsrecht
Grundsätzlich kommt bei Verletzung bzw. Nichtbeachtung der Fortbildungspflicht ein berufsrechtliches Verfahren vor einem Berufsgericht für Ärzte oder Apotheker in Betracht. Je nach Ausmaß und der Klärung der Frage nach Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird i. d. R. ein Verweis oder eine Geldbuße als Urteil ausgesprochen. Der Vorstand der jeweiligen Heilberufekammer kann das Verhalten zumeist zunächst satzungsgemäß rügen (mehr dazu im Kapitel zur Berufsgerichtsbarkeit).
Offenbaren die Ermittlungen in einem berufsrechtlichen Verfahren tatsächliche Kenntnislücken kann der Kammervorstand in der Mehrzahl der Bundesländer Auflagen zur Beseitigung des Mangels auferlegen. Über einen Verwaltungsakt kann dem Arzt oder Apotheker aufgegeben werden Fortbildungsveranstaltungen mit einer bestimmten Thematik zu besuchen.
PTA haben aus rechtlicher Sicht keinen Sanktionen zu fürchten, da es eine gesetzliche Fortbildungspflicht nicht gibt.
Haftung
Aus praktischen Erwägungen spielen auch die zivil- und strafrechtliche Aspekte im Kontext der Fortbildungspflicht eine Rolle. Für Apotheker und PTA wird der Behandlungsvertrag nach § 630 ff BGB derzeit lediglich für Impfungen in Apotheken zugrunde gelegt. Dennoch gelten vergleichbare Haftungsgrundsätze wie bei den Ärzten. Hier gilt somit ebenfalls der Grundsatz, dass Fortbildungsverweigerung die Haftungsgefahr ungeahnt ansteigen lässt, da der erforderliche Sorgfaltsmaßstab in der Apotheke so schwerlich leistbar scheint. Denn nur die Fortbildung kann vor der sog. Standardunterschreitung schützen.
Aufgrund der permanenten Entwicklung des berufstypischen Versorgungsstandards – auch unter dem Einfluss der Leitlinien – sind Therapiekonzepte ala „das habe ich schon immer so gemacht!“ gefährlich. Patienten können zu Schaden kommen – jedenfalls wird ihnen die optimale Therapie vorenthalten – und der Heilberufler setzt sich möglichen Haftungsansprüchen aus.
Während dieses Problem im Bereich der Arzneimitteltherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Hauptsache eine Herausforderung für den Arzt darstellt – Apotheker dürfen nur in schweren Gefährdungsfällen die Therapiehoheit des Arztes in Frage stellen – so hat sich der Apotheker dieser Herausforderung im Bereich der verschreibungsfreien Arzneimittel zu stellen.
Im Bereich der Selbstmedikation (mit sog. OTC-Arzneimitteln) schuldet der Apotheker dem Patienten die Beratung lege artis und damit den berufstypischen Versorgungsstandard. Eine solche Beratung kann denknotwendig nur dann erfolgen, sofern sich der Apotheker stetig in diese Bereich fortbildet. Anderenfalls wird die geforderte Beratungsqualität regelmäßig nicht erbracht werden können, was zur faktischen Falschabgabe nicht optimal geeigneter Arzneimittel führen dürfte.
Diesem Problem können Ärzte und Apotheker lediglich mit konsequenter Fort- und Weiterbildung begegnen. Eben aus diesem Grund ist berufsrechtlich eine Fortbildungspflicht verankert, dessen Verweigerung im Falle des Arztes zudem sozialrechtliche Konsequenzen haben kann.