Berufsrecht für (angehende) Ärzte/Apotheker
Lerneinheit

Bundeskompetenz

Wer sich in Deutschland Arzt oder Apotheker nennen darf und wie man diesen Punkt erreicht, bestimmt sich aus dem Bundesgesetz. Dies ergibt sich Art. 74 I Nr. 19 GG wonach der Bund über die konkurrierende Gesetzgebung für die Zulassung zum Arzt- und Apothekerberuf verfügt. Der Bund macht von seiner Regelungskompetenz über die Bundesapothekerordnung (BApO) bzw. die Bundesärzteordnung (BOÄ) – welches Gesetze sind; nicht von Namen irritieren lassen (!) – Gebrauch.

Während § 1 BApO und § 1 BÄO das „Wesen“ der Berufsstände definieren (Berufung und Auftrag) normieren die folgenden §§ die sog. Berufszugangsschranke, indem sie die Berufsbezeichnung „Arzt“ und „Apotheker“ schützen und die Tätigkeit unter dieser Bezeichnung als erlaubnispflichtig erklären.

Approbation als Berufserlaubnis

Die o. g. Erlaubnis ist bei den klassischen Heilberufen die sog. Approbation. Um diese Berufserlaubnis zu bekommen ist i. d. R. ein Medizin-/Pharmaziestudium mit anschließender praktischer Ausbildung erforderlich. Die BÄO und die BApO regeln dies u. a. indem sie das Bundesgesundheitsministerium zum Erlass der Approbationsordnung für Apotheker (AApprO) bzw. Ärzte (ÄApprO) ermächtigt, welche die Details des kompletten Ausbildungsweges vom Studium bis zum Berufseintritt regeln sollen.

Persönliche Voraussetzungen

Sind alle Anforderungen nach der Approbationsordnung erfüllt besteht gemäß § 3 BÄO bzw. 4 BApO ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Approbation, wenn die dort weiter aufgeführten persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind:

  1. Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs,
  2. gesundheitliche Eignung,
  3. Studium und praktische Ausbildung,
  4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Letzterer Punkt wird insbesondere dann relevant, wenn Studium und Ausbildung nicht in Deutschland absolviert wurden. Während die Abschlüsse aus dem EU-Ausland grundsätzlich anerkannt werden, wird für Ärzte/Apotheker sog. Drittstaaten eine Kenntnisprüfung erforderlich (hierzu später mehr).

Berufszugang – ein Verwaltungsakt

Sobald die o. g. Voraussetzungen gegenüber der zuständige Behörde nachgewiesen werden (Polizeiliches Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis, ggf. Fachsprachenprüfung) wird die Approbation auf Antrag durch die Approbationsbehörde erteilt. Je nach Bundesland sind die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt (Regierungspräsidium, Innenministerium, etc.).

Wie gewonnen so zerronnen?!

  • § 6, 7 und 8 BApO bzw. BÄO regeln, dass die Approbationsbehörde die Approbation zurücknehmen, widerrufen oder das Ruhen anordnen kann. Der Arzt/Apotheker selbst kann nach § 10 BApO (§ 9 BÄO) auf die Approbation verzichten. Während die Approbation bei der Rücknahme (rückwirkend) und dem Widerruf (für die Zukunft) weg fällt, bewirkt das Ruhen ein temporäres Berufsausübungsverbot.

In der Praxis können gesundheitliche Einschränkungen (vgl. § 4 BApO), die Feststellung der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zu einem entsprechenden Verwaltungsakt durch die Approbationsbehörde führen (mehr dazu unter Berufsgerichtsbarkeit).