BAS
Eine auf das komplexe Gefüge des Gesundheitssystem mittelbar einflussnehmende Institution ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als Bundesoberbehörde aufgrund ihrer maßgeblichen Funktion als Rechtsaufsicht der bundesunmittelbaren Krankenkassen. Das BAS ist gemäß § 94 Abs. 2 S. 2 SGB IV dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und – hier relevant – dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterstellt.
In Bezug auf die für die Leistungserbringer maßgeblichen Abrechnungsfragen mit den Krankenkassen existieren im Wesentlichen zwei Aufsichtsschwerpunkte. Zum einen prüft das BAS die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenversicherungsträger und zum anderen überwacht es das Verfahren rund um die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds über den Risikostrukturausgleich. Auf der einen Seite agiert die Rechtsaufsicht damit als Treiber hinter der Abrechnungsprüfung durch die Krankenkassen, indem sie die Einhaltung gesetzlicher Prüfpflichten und die Realisierung von Einsparpotenzialen anmahnt und auf der anderen Seite bremst sie die Ausweitung der Verwaltungsausgaben durch eine unwirtschaftliche Prüfintensivierung. Zudem werden Aktivitäten rund um die Beeinflussung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds über die Abrechnungsprüfung und –korrektur durch das BAS überwacht und unterbunden.
Umgekehrt werden unzulässige Tätigkeiten von Krankenkassen regelmäßig unterbunden. So können Verträge mit Leistungserbringern unterbunden werden, die unzulässige Leistungen/Vergütungen beinhalten. So wurden beispielsweise Vergütungen für Ärzte für die Vergabe von „hochwertigen“ und damit in Bezug auf den Gesundheitsfond „lukrativen“ Diagnosen verboten. Auch Prüfansätze, die gegen den Sozialdatenschutz verstoßen, werden regelmäßig beanstandet.
Letztlich sind die übergeordneten Ziele des BAS der Schutz der Gelder der Solidargemeinschaft der Beitragszahler in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der faire Wettbewerb unter den Krankenkassen.