Der G-BA
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte- und Zahnärzteschaft, Physiotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen.
Seine rechtliche Grundlage findet der G-BA im SGB V, worin der Gesetzgeber zugleich seine Kompetenzen und Aufgaben definiert. Einige Beschlüsse, wie die Geschäfts- oder Verfahrensordnung nach § 91 SGB V, unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Die Finanzierung des G-BA wird durch Systemzuschläge auf Krankenausfälle und die ambulante Versorgung sichergestellt.
Der G-BA setzt sich zusammen aus der Kassenärztlichen (KBV) und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Patientenvertretung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Das Beschlussgremium besteht dabei aus drei unparteiischen Mitgliedern, fünf Mitgliedern des GKV-SV, jeweils zwei Mitgliedern der KBV und DKG sowie einem Mitglied der KZBV.
Zu den Aufgaben des G-BA gehört neben der frühen Nutzenbewertung für Arzneimittel die Festlegung des Leistungskataloges der GKV und die Verabschiedung von Therapierichtlinien für die vertragsärztliche und stationäre Versorgung. Er konkretisiert somit maßgeblich die Forderung des Gesetzgebers nach einer medizinisch notwendigen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V).
Für die wissenschaftliche Bewertung von Studiendaten zu medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischen Behandlungen als Grundlage für die für alle Leistungserbringer, Krankenkassen und Patienten verbindlichen Entscheidungen kann der G-BA Dritte wie das IQWIG beauftragen. Über Stellungnahmeverfahren werden die unterschiedlichen Stakeholder in den Entscheidungsprozess eingebunden.
Weitere Informationen findest Du unter: www.g-ba.de