Länderkompetenz
Der Schwerpunkt der öffentlichen Gesundheitsverwaltung liegt in den jeweiligen Ländern. Dies scheint aufgrund der Strahlkraft des Bundesgesundheitsministeriums als Teil der bundesrechtlich verankerten Exekutiven überraschend. Doch sind es überwiegend die Landesbehörden, die für die Ausführung der auf Bundes- oder Landesebene normierten Gesetze und Verordnungen verantwortlich sind. Dies ergibt sich aus Art. 83 GG. Dabei unterscheiden sich allerdings in den Bundesländern die jeweilige Behördenstruktur, Zuständigkeiten und Namensgebung. Aus diesem Grund spricht der Gesetzgeber zumeist von der sog. „zuständigen Behörde„. Denn diese kann je nach Bundesland variieren. Auch können sich Zuständigkeiten und Namen ändern, so dass aufgrund dieses redaktionellen Kniffs nicht jedes Mal ein Gesetz- oder Verordnungsgebungsprozess gestartet werden muss. Welche Behörde letztlich zuständig ist, muss in der Praxis und sollte für die Prüfung recherchiert werden. Denn die Namen der Ministerien und Behörden können sich deutlich unterscheiden:
In Baden-Württemberg unterliegt das Ressort Gesundheit z. B. dem Ministerium für Soziales und Integration während diese Aufgabe in Nordrhein-Westfalen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugeordnet ist. Recherchieren lässt sich die bundeslandabhängige Zuständigkeit auf den Seiten des BMG oder der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz (ZLG, www.zlg.de).
Recherchieren Sie vor der Prüfung über ZLG.de unbedingt die in Deinem Bundesland zuständigen Behörden! Prüfer sind erstens zumeist Teil der Gesundheitsverwaltung (Amtsärzte, Amtsapotheker, Kammerjustiziare, etc.) und zweites gesundheitspolitisch aktiv. Dies führt zu einer erfahrungsgemäß vorhandenen Vorliebe für solche Themen. Sie gewinnen keinen großen Prüfungsanteil, jedoch wird Unkenntnis in diesem Bereich zumeist als irritierend wahrgenommen. Die Struktur der Gesundheitsverwaltung ist bundeslandübergreifend überwiegend gleich aufgebaut und folgt folgender Gliederung:
- oberste Landesbehörden,
- mittlere Landesbehörden,
- untere Landesbehörden.