Gesundheitsverwaltung für Gesundheitsberufe
Lerneinheit

Heilberufekammer

Heilberufekammern sind Teil der öffentlichen Gesundheitsverwaltung. Apothekerkammern sind den Ärztekammern dabei sehr ähnlich. Dies betrifft auch die Gründung auf der Rechtsgrundlage der Heilberufekammergesetze. Ihre Einbindung als Teil der Gesundheitsverwaltung wird allerdings teils deutlicher. Denn diese Vorstellung wird an den Unterschieden im Bereich der Apothekenaufsichtspraxis zwischen NRW und den anderen Bundesländern besonders ersichtlich:

In NRW obliegt die Überwachung der Apotheken (z. B. Apothekenrevisionen) den sog. Amtsapothekern. Sie sind beim jeweiligen Gesundheitsamt angestellt. In allen anderen Bundesländern fällt diese Aufgabe mit den Kammern abgestimmten ehrenamtlichen Pharmazieräten zu. Die öffentliche Aufgabe der Gesundheitsverwaltung wird demnach auf die Kammern übertragen. Dahinter verbirgt sich das sog. Subsidiaritätsprinzip der Selbstverwaltung.

Rechtsgrundlage

Entgegen des ersten gedanklichen Impulses existieren in Deutschland nicht 16, sondern 17 Ärzte- und Apothekerkammern. Dies liegt daran, dass NRW in zwei Kammern aufgeteilt wird – Westfalen-Lippe sowie Nordrhein. NRW kann dies so entscheiden, da die Einrichtung der Heilberufekammern Länderhoheit ist. Die Heilberufekammergesetze der Bundesländer bilden die Ermächtigungsgrundlage der Heilberufekammern. Diese Kammergesetze regeln für die verkammerten (Heil-) Berufe das Kammerrecht, indem sie den grundsätzlichen Gestaltungsrahmen vorgeben. Die jeweiligen Kammern werden hierdurch zu Körperschaften des öffentlichen Rechts und zur Satzungsgebung in den definierten Bereichen ermächtigt (z. B. Berufsordnung). Lediglich aufgrund der Verbindung zwischen Landesrecht und Satzungsrecht, erlangen die Satzungen gesetzgleiche Entfaltungskraft für die jeweilige Berufsgruppe.

Organisation der Kammer

Die Heilberufekammern sind in mehrere Organe aufgeteilt, die sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts handlungsfähig machen. Die wichtigsten Organe sind die Kammerversammlung und der Vorstand. Sie werden in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl von allen wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Damit werden demokratische Prinzipien in die Kammer übertragen. Dies ist entscheidend, da nur so die Pflichtmitglieder eine Chance auf Teilhabe an der Entstehung der für sie maßgeblichen Vorschriften haben, auf deren Einhaltung die Kammer pocht und ggf. Disziplinarmaßnahmen ergreifen kann. Die Außenvertretung der Kammer übernehmen der Kammerpräsident sowie der Vizepräsident.

Westliche Aufgaben

  • Vertretung der Interessen der jeweiligen Heilberufe

  • Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes

  • Förderung und Überwachung der Weiterbildung

  • Förderung der Fortbildung

  • Erstellung und Überwachung der Einhaltung der Berufsordnung

  • Stellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen

Weitere Aufgaben

Weitere Aufgaben sind etwa die Einrichtung der standeseigenen Versorgungswerke und die Organisation von beruflichen Fort- und Weiterbildungen. Die Versorgungseinrichtungen ersetzen die Deutsche Rentenversicherung bei der Ausübung einer befreiungsfähigen apothekerlichen Tätigkeit und runden das Bild der hohen Eigenverantwortung der freien Berufe für den eigenen Berufsstand ab.Weiterhin werden die Kammern oftmals mit der Organisation des Notdienstes beauftragt. Zu den Aufgaben der Apothekerkammer gehören zudem auch richtungsweisende Projekte wie GERDA.

Pflichtmitgliedschaft

Jeder Arzt (und Apotheker) ist nach erfolgter Approbation Pflichtmitglied in der zuständigen Heilberufekammer des Bundeslandes. Bzgl. der Zuständigkeit gilt das Wohnortprinzip bzw. die Arbeitsstelle. Diese Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Heilberufekammer gilt so lange wie die Approbation erhalten bleibt. Damit unterliegen die Ärzte wie auch die Apotheker unmittelbar ihrer eigenen Berufsgerichtsbarkeit und sind zur Beitragszahlung verpflichtet.