Das InEK
Bei dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) liegen die Detailfestlegungen im deutschen DRG-Vergütungssystem in den Händen eines zunächst fremd wirkenden unbekannten Dritten. Doch waren es die Spitzenverbände der gesetzlichen und privaten Krankenkassen (heute GKV-SV) sowie die DKG, die dieses Institut am 10.05.2001 in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH gegründet haben. Seit Dezember 2008 sind diese Gesellschafter, was dem InEK eine für das Abrechnungswesen zwar maßgebliche aber in ihrer Außenwirkung neutrale Rolle zukommen lässt. Die Finanzierung erfolgt über einen gemäß § 17b Abs. 5 S. 1 KHG durch die Vertragsparteien auf Bundesebene festzulegenden DRG-Systemzuschlag.
Das InEK unterstützt die Vertragspartner der Selbstverwaltung bei der gesetzlich vorgeschriebenen Einführung und kontinuierlichen Weiterentwicklung des G-DRG-Systems auf der Grundlage des § 17b KHG für die Abrechnung der Leistungen der Krankenhäuser. Dabei liegt der Fokus insbesondere auf der fachlichen Zusammenführung der medizinischen und ökonomischen Aspekte des Fallpauschalensystems im jährlich aktualisierten Fallpauschalenkatalog, um ein leistungsgerechtes Vergütungssystem nachhaltig weiterzuentwickeln. Grundlage hierfür sind Datenmeldungen von deutschen Akutkrankenhäusern bzgl. ihrer Kostenstrukturen (sog. Kalkulationskrankenhäuser).
Letztlich sind es somit die Bewertungen des InEKs, die die Entscheidungsgrundlage dafür bilden, welche Vergütung für welche Leistung abgerechnet werden darf. Zudem werden die sog. Kodierrichtlinien herausgegeben und die Abrechnungssoftware der Krankenhäuser zertifiziert. Dabei geht es insbesondere um die Kernfunktionalität der sog. Grouper. Sie erlauben die Erfassung und Verarbeitung aller zum (DR)Grouping notwendigen Merkmale im Rahmen der fallbezogenen Patientenklassifikation, welche für die Abrechnung zugrunde zulegende DRG maßgeblich ist.
Weitere Informationen findest Du unter: https://www.g-drg.de/