Die Kassenärztliche Vereinigung
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind die maßgeblichen Institutionen der ärztlichen Selbstverwaltung für die wirtschaftlichen, vertraglichen und organisatorischen Belange eines niedergelassenen Vertragsarztes. Denn dieser wird durch die Zulassung (Niederlassung) in einem KV-Bereich als ihr Mitglied zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) als sog. Vertragsarzt berechtigt.
Die KV hat drei Hauptaufgaben:
- Sicherstellungsauftrag nach § 75 SGB V (Bedarfspalnung, Zulassung, Notdienst, etc.)
- Gewährleistungsauftrag
- für die ordnungsgemäße Erbringung der ambulanten Leistungen,
- für die ordnungsgemäße Abrechnung,
- Interessenvertretung.
Insbesondere der Gewährleistungsauftrag zeigt eine Position der KVen „zwischen den Stühlen“. Sollten die durchzuführenden Abrechnungsprüfungen zu Beanstandungen führen, so obliegen einer KV die entsprechenden Sanktionen. Diese reichen von Honorarkürzungen und Regressen bis hin zu Verwarnungen, Geldbußen, zeitliches Ruhen der Zulassung oder Entzug der Zulassung.
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Auf Bundesebene wird die Aufgabe der Interessenvertretung der Vertragsärzte von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wahrgenommen. Während eine KV wie eine Landesärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Ärzte als direkte Mitglieder hat, so handelt es sich bei den Mitgliedern der KBV zwar wiederum eine Körperschaft, jedoch sind deren Mitglieder allerdings die einzelnen KVen. Somit wird die systematische Bedeutung der KBV im Vergleich zur Bundesvereinigung der Apotheker oder der Bundesärztekammer unterstrichen.
Die wesentlichen Aufgaben der KBV umfassen die Verhandlung der Bundesmantelverträge nach § 87 SGB V mit den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV), wie die Festlegung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) im sogenannten Bewertungsausschuss. Weiterhin sind Wahlmitglieder Teil des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) und des Bundesschiedsamtes.