
Schlüsselinformationen
Das Fallszenario liefert einige für die Lösung wesentliche Schlüsselinformationen. Zunächst einmal wissen wir bereits was zum Wunsch von Strip geführt hat ein Hausverbot aussprechen zu wollen. Herr Coleri hat sie wüst beschimpft, wie es scheint auch nicht zum ersten Mal. Hinweise auf konkrete Beleidigungen oder körperliche Gewalt haben wir jedoch nicht.
In Bezug auf die Versorgungsdichte erhalten wir einen indirekten Hinweis. Denn Herr Coleri fährt mit dem Auto zu seiner Stammapotheke, die 20km entfernt ist. Man könnte daraus schlußfolgern, dass die Apothekendichte im Schwarzwald demnach gering ist, aber auch, dass eine gewisse Mobilität bei Herrn Coleri vorausgesetzt werden kann. Gleichwohl darf der Aufwand nicht unterschätzt werden – Stichwort: Zumutbarkeit.
Bewertung/Ergebnis
Vieles spricht gegen die Möglichkeit eines umfassenden Hausverbotes für die Herzapotheke. Zwar ist eine wiederholte Beschimpfung sehr unschön, doch in einer Abwägung bzw. Abstufung noch weit unter dem Tatbestand körperlicher Gewalt einzuordnen. Zudem scheint es, als könnte ein Hausverbot die Arzneimittelversorgung für Herrn Coleri unzumutbar erschweren. Naheliegende Apotheken sind jedenfalls nicht ersichtlich.
Möglich erscheint allerdings ein mehrstufiges Verfahren, welches Astrid anwenden kann, um in keine rechtlichen Probleme hineinzustolpern. Zunächst einmal sollte sie Herrn Coleri zu Rede stellen und sich den Umgangston verbieten. Im Wiederholungsfall müsse sie sich vorbehalten Herrn Coleri etwa nur noch durch die Notdienstklappe zu bedienen; möglicherweise auch nur im Falle des Vorliegens einer ärztlichen Verschreibung. Denn bekanntermaßen ist der Kontrahierungszwang hier in rechtlicher Hinsicht deutlicher hervortretend, als bei der Versorgung mit nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Wichtig ist, dass solche Fälle immer Einzelfallentscheidungen darstellen. Im Zweifel wird erst vor Gericht geklärt wer im Recht ist. Insofern sollten alle Register gezogen werden, solche Situationen einvernehmlich zu lösen.