Hausverbot in der Apotheke

Unter einem Hausverboversteht man das ausdrückliche Verbot des Betretens oder Verweilens in oder auf dem Eigentum eines anderen, der innerhalb dieses Bereiches über das sog. Hausrecht verfügt. Ein Hausverbot in der Apotheke ist allerdings nur schwer umsetzbar.

Was ist ein Hausverbot?

Grundsätzlich kann ein Hausverbot vom Berechtigten – zumeist ein Eigentümer von Haus, Wohnung, Grundstück – beliebig ausgesprochen werden und ist nicht an ein Fehlverhalten gebunden. In diesem Moment ist es dem anderen verboten das Hausrecht zu brechen. Anderenfalls beginge regelmäßig er Hausfriedensbruch (Straftat). Grundsätzlich steht es zudem jedem frei mit wem er Geschäfte macht und mit wem nicht. Dabei handelt es sich um die sog. Privatautonomie über die Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG.

Wichtige Sonderregelungen gelten für Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich. Vielmehr muss ein sachlicher Grund bestehen, der den Ausschluss legitimiert.

Hausverbot in der Apotheke
Ein Hausverbot ist in der Apotheker nur schwer umsetzbar, da diesem regelmäßig der Kontrahierungszwang entgegensteht.

Ist ein Hausverbot in der Apotheke zulässig?

Immer wieder hört man von Hausverboten auch in Apotheken. Vor dem Hintergrund des existierenden Kontrahierungszwangs verwundert dies. Denn es kollidieren in diesem Fall die Privatautonomie mit dem Versorgungsauftrag der Apotheke (vgl. hierzu Beitrag zum Kontrahierungszwang in der Apotheke). In einem solchen Fall der Rechtskollision ist regelmäßig eine Abwägung der Interessen durchzuführen. So wird es nun von den individuellen Rahmenbedingungen des Einzelfalls abhängen, ob das Hausverbot aufrecht erhalten werden kann.

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Ursachenforschung bzw. Suche nach einer möglichen Legitimation
Was hat zum Hausverbot geführt? Wurden der Apothekeninhaber oder seine Angestellten beleidigt? Wurde womöglich gar Gewalt ausgeübt? Je stärker das Fehlverhalten eines Patienten ausgeprägt wäre, desto eher könnte ein Hausverbot Bestand haben.

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Versorgungssituation
Wo liegt die nächstgelegene Apotheke? Das ist eine wesentliche Frage, bei der Beurteilung der regionalen Versorgungssituation. Denn Fakt ist, dass jeder Patient seine Arzneimitteln Erhaltern muss. Je höher die Versorgungsdichte und damit die Zumutbarkeit des Gangs zu einer benachbarten Apotheke, desto eher wäre ein Hausverbot zulässig.

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Patientensituation
Stichwort Zumutbarkeit: hierbei geht es nicht nur um die absolute Versorgungsdichte. Auch die Frage wie mobil der Patient ist – oder allgemeiner: wie krank – beeinflusst seine Möglichkeit die Apotheke zu wechseln. Je eingeschränkter er wäre, desto eher wäre ein (absolutes) Hausverbot unzulässig.

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Mildere Mittel
Möglicherweise sind „mildere Mittel“ im Vergleich zum Hausverbot nicht erwogen worden. Wurde versucht das Problem kommunikativ zu lösen? Sind Alternativen geprüft worden? Z. B. könnte eine Bedienung durch anderes Personal oder etwa durch die Notdienstklappe erfolgen? Je eher versucht wurde ein absolutes Hausverbot zu vermeiden, desto eher spricht dies für die Apotheke.

Abhängig von den Antworten auf diese und weiteren Fragen könnte es sein, dass ein Hausverbot für eine Apotheke aufgeweicht werden muss, da der Versorgungsanspruch des Patienten i. d. R. überwiegen wird. Eine Ablehnung eines Patienten aus generellen Erwägungen (z. B. Zugehörigkeit zu einer bestimmten Krankenkasse, Nationalität, Geschlecht, etc.) ist jedenfalls immer unzulässig. Dies ergibt sich neben dem Kontrahierungszwang zusätzlich aus dem Antidiskriminierungsgesetz, wonach jedem gleichermaßen der Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu gewähren ist.

“Hausverbot in der Apotheke? So etwas gibt es doch gar nicht! Von wegen…mich selbst hat einmal ein verzweifelter Patient angerufen, da eine Apothekerin ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen hat und den Patienten nicht mehr versorgen wollte. Probleme drohen in einem solchen Fall auf allen möglichen Rechtsgebieten. Der Patient kann über Beschwerden bei der Aufsicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Gang setzen sowie zivilrechtlich gegen Inhaber:innen vorgehen. Zudem sind berufsrechtliche Verfahren keineswegs ausgeschlossen.”
Dr. Dennis A. Effertz
Founder

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