
Wirtschaftliche und politischen Krisen in nicht EU-Ländern (3. Staaten) können zu größeren Migrationsbewegungen führen. Zuletzt trieb die „Syrien-Krise“ hochqualifizierte Menschen, wie Apotheker, nach Deutschland. Wenn diese ihren Beruf hier ausüben wollen, gibt es einiges zu beachten; unter anderem steht der Tätigkeit in der Apotheke zunächst die Kenntnisprüfung für Apotheker im Wege.
Was ist eigentlich eine Kenntnisprüfung für Apotheker?
Der Berufszugang des Apothekers fällt in den Regelungsbereich des Bundes. Folgerichtig findet sich auch die Rechtsgrundlage der Kenntnisprüfung für Apotheker:innen mit einem Drittstaaten-Abschluss in der Bundesapothekerordnung (BApO). § 4 Abs. 3 BApO ermöglicht Antragstellern den Erhalt einer Approbation sofern über eine Kenntnisprüfung die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachgewiesen werden kann. Dabei geht es somit nicht nur um den universitären Abschluss (Kenntnisse), sondern auch um die apothekerlichen Fähigkeiten. Bei einer Kenntnisprüfung handelt es sich somit um einen alternativen Weg zur deutschen Approbation für „Drittstaatler“, da geprüft werden muss, ob ihre Fähigkeiten dem mit Studium und praktischem Jahr gesetzten „deutschen Standard“ genügen. Eine lediglich formale Anerkennung der beruflichen Qualifikation, wie es bei EU-Bürgern üblich ist, ist in diesem Fällen ausgeschlossen.
Auf Antrag kann zudem eine befristete Berufserlaubnis erteilt werden, die eine Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung durch Tätigkeit unter Aufsicht in einer Apotheke ermöglicht. Sobald die Kenntnisprüfung für Apotheker bestanden ist, kann eine unbefristete Berufserlaubnis (Approbation) erteilt werden.

Rahmenbedingungen der Kenntnisprüfung
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Wie fast immer bei Fragen der Gesundheitsverwaltung ist die Antwort: die „zuständige Behörde„. I. d. R. ist dies für die Erteilung einer Approbation für Apotheker bzw. einer Berufserlaubnis für Apotheker mit einem Drittstaaten-Abschluss die jeweilige Bezirksregierung. Ansprechpartner und Informationen zu den Formalia findest Du unter: www.anerkennung-in-deutschland.de.
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Die oftmals schwierigste Hürde ist die Fachsprachenprüfung. Denn aufgrund eines Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz aus dem Jahr 2012 sind die sprachlichen und fachsprachlichen Kompetenzen durch den Antragsteller nachzuweisen. Dabei wurde als Mindeststandard für alle Antragsteller – unabhängig davon, ob es sich um einen EU-Abschluss oder einen Abschluss aus einem Drittstaat handelt – das B2-Niveau gefordert sowie das Bestehen der Fachsprachenprüfung auf dem C1-Niveau.
Die Anforderungen bzgl. der deutschen Sprache sind keinesfalls als formale Berufszugangsschranke zu sehen. Neben dem wichtigen Gespräch mit dem Patienten muss sich der ausländische Apotheker in der Praxis auch mit anderen Fachkollegen oder Ärzten austauschen kann. All dies fordert eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung vom Apotheker in Deutschland.
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m Prinzip kann in der Kenntnisprüfung für „Drittstaatler“ alles gefragt werden, was ein Apotheker in Deutschland wissen muss (oder wissen müsste). Jedoch wird bei Bekanntgabe des Prüfungstermins der Prüfungsinhalt auf ein Fach beschränkt, in dem im amtlichen Vorverfahren Unterschiede zum deutschen Standard festgestellt wurden. Oftmals handelt es sich bei diesem Fach um die „klinische Pharmazie„. Weiterhin umfasst die Kenntnisprüfung die Inhalte des 3. Staatsexamens Pharmazie – also das pharmazeutische Recht und die pharmazeutische Praxis. Neben Aspekten der Beratung von Patienten zu Arzneimitteln sind somit auch rechtliche Grundlagen, Dokumentationspflichten und vieles mehr von Bedeutung.

Als erstes sollten die Formalia geklärt werden. Die zuständige Behörde hält regelmäßig Informationsmaterial extra für „Drittstaatler“ bereit. Anschließend sollte die Prüfungsvorbereitung beginnen. Erst wenn man sich sicher fühlt, sollte der offizielle Antrag erfolgen.