
Hinter den Begriffen „Pharmazeutische Gesetzeskunde“ oder „Spezielle Rechtsgebieten für Apotheker“ verbirgt sich ein Themengebiet, welches sich in Ausbildungskatalogen der anderen Heilberufe regelmäßig nicht in dieser Ausführlichkeit zu finden ist. Angehende Apotheker und PTA haben für ihre Abschlussprüfungen intensiv mit Rechtsgebieten zu befassen, die für ihre Berufsausübung besonders relevant sind.
Pharmazeutische Gesetzeskunde – aller Anfang ist schwer!
Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen.
Tacitus
So oder so ähnlich dürfte sich manch ein angehender Apotheker (PTA) im Rahmen der Prüfungsvorbereitungen für das 3. Staatsexamen bzw. die staatliche Prüfung fühlen. Dieser Zustand hält allerdings auch nach Erhalt der ersehnten Approbation/Berufserlaubnis an – keine Sorge. Doch warum muss man sich überhaupt durch dieses Thema quälen?
Die Antwort auf diese Frage ist leicht: die Approbationsordnung für Apotheker bzw. die Ausbildungsregeln für PTA schreiben es vor und machen die Pharmazeutische Gesetzeskunde zum zwingenden Lern- und Prüfungsstoff (vgl. Anlage 15 der AAppO bzw. § 13 PTA-APrV). Doch keine Panik! Es geht in erster Linie darum, ein grundlegendes Verständnis und die Methodenkompetenz zu entwickeln – sowohl für die Prüfung als auch für das spätere Berufsleben. Der erste Schritt ist die reflexartige Ablehnung zu überwinden, die sich bei den meisten Pharmazeuten ergibt, wenn Sie §§ sehen. Der geübte Blick erkennt keine chemischen Formeln und keine stichwortartig komprimierte Inhaltsdichte. Diese Befremdung entwickelt sich nach dem Studium der ersten §§ schnell zu einer richtigen Aversion. So geht es wohl den meisten Kollegen. JUSPHARMKA begleitet PhiP/PTA durch das praktische Jahr und Apotheker/PTA durch das gesamte Berufsleben, indem wie berufsspezifisches Recht greifbar und verständlich macht – immer aktuell und praxisnah.

Getting started
Ums Lernen kommt man auch im Fach „Pharmazeutische Gesetzeskunde“ nicht herum. Doch man kann sich einige Grundregeln zu Herzen nehmen, um das Lernen erfolgreich und effizient zu gestalten. Die wichtigsten Regeln haben wir für Dich zusammengefasst:
1
Ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz! Die konsequente Umsetzung dieses Zitats spart nicht nur Zeit, sondern schützt auch vor gefährlichem oder veraltetem Halbwissen. Gesetze und Verträge ändern sich schneller als so manche Erinnerung des verantwortlichen Apothekers oder Lehrbücher und ursprünglich einmal korrekt angefertigte Aufzeichnungen. Das Recht ist in diesem Sinne einfach kein unveränderliches Naturgesetz, sondern ein sich der gesellschaftlichen Entwicklung stetig anpassendes Gebilde. Wie oft habe ich Kollegen über vermeintliche Verbote und Vorschriften diskutieren gehört. Juristische Laien und Halbwissen sind eine gefährliche, wenn nicht sogar kostspielige Kombination im Apothekenalltag. Ein Blick in den Vertrag oder das Gesetz und schon wäre die Frage (korrekt) geklärt. Also: alte Lehrbücher ausmisten, Neuauflagen erwerben und/oder ran an die Gesetzestexte!
2
Während der erste Punkt vor dem Lernen längst überholter Gesetzesvorschriften schützt, gewährleistet ein Abo von Branchennews (z. B. RSS-Feed von www.apotheke-adhoc.de oder Zeitschriften wie DAZ/PZ) die regelmäßige Information über die aktuellsten Entwicklungen im Bereich des pharmazeutischen Rechts mit Einfluss auf die Praxis. Diese Themen sind bei Prüfern und Apothekenrevisionen besonders beliebt.
3
Fallbasiertes Anwenden und Wiederholen ist die naheliegendste und sinnvollste Methode Recht wirklich zu verstehen. Bei der Fallbearbeitung werden gleich mehrere (prüfungstaktisch) entscheidende Taktiken eingeübt. Mit dem »Trichterprinzip« arbeitet man sich von einer generellen („Grundsätzlich gilt…“) zu einer speziellen Ebene („Vorliegend spricht daher vieles für…“) vor. Dies schützt vor vorschnellen (falschen) Antworten und Schlüssen, da man sich systematisch dem Problem der konkreten Frage nähert. In der Praxis schützt das vor Haftungsfallen und in der Prüfung kann man mit systemischen Überblick und Verständnis glänzen. Zum Anderen wird insbesondere durch die Abwandlung von deutlich, dass es auf jedes Detail in einem Sachverhalt ankommen kann. So kann sich die Antwort bis zur letzten Ebene und dem letzten Prüfschritt im Trichterprozess verändern.
4
Man lernt das Pharmazeutische Recht ausnahmsweise wirklich für’s Leben und nicht für die Prüfung. Denn das Selbstverständnis der Heilberufe bedingt, dass fachliche und menschliche Blickwinkel im Vordergrund stehen. Man könnte auch sagen: Versorgungsauftrag und Helfersyndrom. In der Praxis ergeben sich durch diesen (verengten) Blickwinkel allerdings einige Probleme. Der selbständige Apotheker ist eingetragener Kaufmann – mit allen rechtlichen Pflichten. Zusätzlich obliegt er als Person mit öffentlichem Versorgungsauftrag für besondere Waren (Arzneimittel) strengen gesetzlichen Vorschriften und Kontrollen. Abgerundet werden die persönlichen Anforderungen durch ein komplexes Sozialversicherungssystem und das streng regulierte Arzneimittelrecht. Die entsprechenden Regeln müssen während der gesamten Berufslaufbahn bekannt sein.

Man könnte meinen, dass der Apotheker- bzw. PTA-Beruf einen Pharmazeuten, einen Kaufmann und einen Juristen in Personalunion erfordert. Hierfür erforderliche betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse sind bis zum universitären Abschluss jedoch allenfalls freiwilliger Lernstoff. Somit bleiben lediglich das praktische Jahr und der praktikumsbegleitende Unterricht um diese Lücken ansatzweise zu schließen. Entsprechend überfrachtet ist der theoretische Unterricht. Solide Kenntnisse in den beiden »fachfremden« Wissensgebieten BWL und Jura sind jedoch leider nicht nur in der Prüfung sondern im gesamten Berufsleben erforderlich und können so manch einen (Haftungs-) Schaden abwenden.
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